Teilungsversteigerung verhindern oder verzögern: die Anträge

Inhaltsverzeichnis:

    1. Wichtiges vorab
    2. Antrag auf Einstellung nach §180 Abs.2 ZVG
    3. Antrag auf Einstellung nach §180 Abs.3 ZVG
    4. Sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung des Verkehrswertes
    5. Vollstreckungsschutzantrag nach §765a ZP
    6. Wie lässt sich eine Teilungsversteigerung verhindern?
    7. Kostenlose, juristische Überprüfung: können Sie Ihren Expartner ausbooten?

Wichtiges vorab

Auch eine Teilungsversteigerung lässt sich mit den richtigen Anträgen sowohl verhindern als auch verzögern. Dabei muss klar sein: endgültig verhindert haben Sie die Teilungsversteigerung nur, wenn Sie sich mit dem Miterben, dem Ex-Partner oder anderen Miteigentümern geeinigt haben. Denn der gesetzliche Anspruch auf Auseinandersetzung (und somit der Anspruch auf Anordnung der Teilungsversteigerung) an sich lässt sich eben nicht aushebeln. Der Anspruch steht Ihnen genauso zu wie allen anderen Miteigentümern auch.

Die Teilungsversteigerung orientiert sich zum Großteil an denselben Gesetzesabschnitten wie die Vollstreckungszwangsversteigerung. Einzig kurz nach der Anordnung der Teilungsversteigerung unterscheidet sich das Procedere von der üblichen Zwangsversteigerung. Und somit bieten sich nahezu dieselben Möglichkeiten das Verfahren in die Länge zu ziehen, um damit Zeit für eine außergerichtliche Einigung zu gewinnen.

Antrag auf Einstellung nach §180 Abs.2 ZVG

Dieser Antrag kommt dem Antrag nach §30a ZVG aus der Vollstreckungsversteigerung recht nahe. Das zeigt sich nicht zuletzt daran, dass Sie eine Einstellung für 6 Monate erwirken können – und eine einmalige Verlängerung um weitere 6 Monate. Die Parallelen sind also auch aus dem Gesetzestext ersichtlich.

Leser meines Ratgebers wissen, dass bereits der Antrag nach §30a ZVG nur schwer zu „gewinnen“ ist. In der Teilungsversteigerung finden sich noch deutlich weniger Gründe, um diesen Antrag nach §180 Abs. 2 ZVG so zu begründen, dass diesem statt gegeben wird.
Werfen Sie einen Blick in meinen Ratgeber, den Sie hier kostenlos runterladen können, und nehmen Sie sich die Gründe aus dem entsprechenden Kapitel an die Hand.

Antrag auf Einstellung nach §180 Abs.3 ZVG

Da eine Teilungsversteigerung überwiegend nach / im Vorfeld einer Scheidung beantragt wird, ist dieser Paragraph einzig und allein dem Wohl der unter der Scheidung leidenden Kinder gewidmet.
Hier lässt sich in der Tat viel Zeit gewinnen. Ich habe schon Einstellungsdauern von 4 Jahren erlebt. Im Grunde genommen müssen Sie hier mit einem Psychologen zusammen arbeiten, der Ihnen bestätigt, dass ein allzu schneller Umzug den Kindern schadet.
Gründe dafür wären:
– die Unmöglichkeit eine Wohnung im bisherigen Umfeld der Kinder zu finden/ finanzieren zu können.
– eine schwere Krankheit eines Kindes, deren Therapieerfolg durch den Wechsel des Umfelds in Gefahr gerät (dies leitet sich aus einem Urteil für einen Antrag nach §765a ZPO ab).
– eine Schwangerschaft (auch dies leitet sich aus einem Urteil für einen Antrag nach §765a ZPO ab).

Bei allem Verständnis für die Kinder muss das Gericht jedoch auch die Interessen der anderen Miteigentümer berücksichtigen. Es müssen also in der Tat nachprüfbare und gewichtige Gründe sein, um das Gericht dazu zu bewegen Ihrem Antrag zu entsprechen.

Hier gehts zum Download…!

Sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung des Verkehrswertes

In diesem fortgeschrittenen Stadium der Teilungsversteigerung hat das Amtsgericht zuvor den Wert Ihrer Immobilie durch einen Sachverständigen bestimmen lassen und, nachdem Sie sowie alle anderen Beteiligten sich zu dem Wert äussern konnten, den Verkehrswert festgesetzt.

Mit der Beschwerde können Sie eine Überprüfung Ihrer Kritikpunkte vor dem Landgericht erwirken. Hinweise zum Gutachten in der Zwangsversteigerung finden Sie in dem verlinkten Artikel. (Link klicken)
Falls Ihre Argumente ausreichen, der Sachverständige oder das Gericht Fehler gemacht haben, und diese schwerwiegend genug sind, wird der Beschluss aufgehoben, die Akte wieder zurück an das Amtsgericht gesendet und der Schritt wiederholt.

Das kann bedeuten, dass das Gutachten neu gemacht werden, oder das Gericht dafür Sorge tragen muss, dass keine Fragen mehr offen bleiben.
Sie sollten sich auf jeden Fall fachkundige Unterstützung im Gutachtenprozess holen. Hier gewinnen Sie in der Regel die meiste Zeit im gesamten Zwangsversteigerungsverfahren. In Teil 3 dieser Artikelserie werde ich mich ausführlicher mit Ihren Möglichkeiten in Bezug auf das Gutachten beschäftigen.

Vollstreckungsschutzantrag nach §765a ZPO

Auch in der Teilungsversteigerung lässt dich der Vollstreckungsschutz beantragen. Ich verweise auf meinen Artikel über den Vollstreckungsschutz.

Wie lässt sich eine Teilungsversteigerung verhindern?

Gar nicht. Jeder Miteigentümer in der Abteilung I des Grundbuches hat einen Anspruch darauf so eine Teilungsversteigerung durchzuführen.

Sie sollten sich also darauf konzentrieren eine gute taktische Position im Verfahren zu erlangen und sich um eine Finanzierung, oder einen Investor kümmern (ich werde mich in Teil 5 dieser Artikelserie mit Taktiken beschäftigen). Denn am Ende führt kein Weg daran vorbei, dass Sie alle anderen Miteigentümer im Vorfeld ausbezahlen. Die Miteigentümer können dann im Gegenzug den Antrag auf Teilungsversteigerung zurückziehen und somit das Verfahren aufheben.

Damit ist die Teilungsversteigerung erfolgreich verhindert.
Grundsätzlich lautet meine Empfehlung: suchen Sie sich Hilfe. Und eine Finanzierung (hier klicken!) .

Kostenlose, juristische Überprüfung: können Sie Ihren Expartner ausbooten?

Jan Brendel, Autor

Seit vielen Jahren arbeite ich erfolgreich mit Herrn Rechtsanwalt Schindler zusammen. Als Leser meines Ratgebers haben Sie die Möglichkeit sich eine juristische Meinung einzuholen. Teilungsversteigerungen können mit einigen Kniffen zu Ihren Gunsten verlaufen. Sie können Ihrem Expartner sogar daran hindern Ihre Gebote abzuweisen.

Stefan Schinder, Rechtsanwalt

Egal ob Sie bereits kurz vor dem Versteigerungstermin liegen, oder noch auf das gerichtliche Gutachten warten: Sie müssen diese anwaltliche Erstberatung nicht bezahlen, indem Sie sich einfach auf diesen Artikel hier beziehen.

Bitte wählen Sie jetzt 0160-3180253, um Herrn Rechtsanwalt Schindler anzurufen und in Kürze haben Sie eine konkrete Antwort auf Ihre Fragen.

ZVR: unsere Artikelserie zur Teilungsversteigerung

Seit nunmehr 4 Jahren ist der Zwangsversteigerungs-Ratgeber eine wichtige Anlaufquelle für Betroffene. Sehr häufig wurde nach Artikel, speziell für Teilungsversteigerungen gefragt.

Mindestens 3 weitere Artikel sind nun für Sie als meine Leser vorgesehen:

Artikel 1: Die Teilungsversteigerung – eine Übersicht für Betroffene

Artikel 2: Anträge in der Teilungsversteigerung (verhindern)

Artikel 3: Das Gutachten in der Teilungsversteigerung

Artikel 4: Finanzierung in der Teilungsversteigerung

Artikel 5: Strategien in der Teilungsversteigerung (voraussichtlich nicht ohne Anmeldung lesbar)