Die Teilungsversteigerung

Hallo aus Hessen! Der erste Eindruck täuscht: Sie denken vermutlich, dass viele meiner Artikel, sowie Ratschläge im Ratgeber nicht auf Sie zutreffen. Dabei ist eine Teilungsversteigerung bereits gem. §180 Abs. 1 ZVG zum großen Teil einer „klassischen“ Versteigerung ähnlich. Es sind die Strategien, die sich ändern müssen, um Erfolg zu haben.


Wichtige Artikel meiner Webseite, die Sie in der Teilungsversteigerung betreffen:

Nachfolgend stelle ich Ihnen im Fließtext die Artikel vor, die Sie gelesen haben sollten, wenn Sie sich mitten in einer Teilungsversteigerung befinden.

Artikel zur Anordnung der Teilungsversteigerung

Wie Sie lesen werden, lässt sich die Anordnung der sog. Teilungsversteigerung (im Gerichtsjargon Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft genannt) nicht verhindern.

Ebenso im soeben verlinkten Artikel können Sie nachlesen, dass Ihnen die Möglichkeit gegeben wird die Versteigerung für einen Zeitraum von 6 Monaten bis zu mehreren Jahren einstellen zu lassen.

Speziell wird die Angelegenheit, wenn Kinder in der Immobilie wohnen. Schnell kommt der Streitpunkt Kindeswohlgefährdung auf, den ich in einem weiteren Artikel thematisiert hatte.

Wie eingangs bereits erläutert, sind per Gesetz die Parallelen zur „klassischen“ Forderungs-Zwangsversteigerung gegeben und so haben Sie auch mit den nachfolgend vorgestellten Anträgen die Möglichkeit die Teilungsversteigerung zu beeinflussen.

Artikel zur Begutachtung der Immobilie in der Teilungsversteigerung

Das Procedere hier ist exakt gleich dem Vorgehen bei der klassischen Versteigerung. Daher sind meine Ratschläge bzgl. dem Gutachten nach wie vor aktuell:

Regeln, Verbote und Absagen der Immobilienbewertung

So lange dauert es bis das gerichtliche Gutachten – in der Regel – fertiggestellt ist

So viel Zeit haben Sie, um das Gutachten anzufechten

Und so formulieren Sie einen Widerspruch gegen das Gutachten zu Teilungsversteigerung

Ein Hinweis für die mitlesenden Fachanwälte für Familienrecht: der Zutritt zu einer zu versteigernden Immobilie wird nahezu immer über eine Zwangsverwaltung erreicht. Im Rahmen einer Teilungsversteigerung ist das dementsprechend schwierig bis unmöglich. Sie müssen also zuerst einen Titel gegen den Antragsgegner/steller erwirken und parallel zur Teilungsvesteigerung aus der mit dem Titel eingetragenen Zwangssicherungshypothek die Zwangsverwaltung betreiben. Beide Verfahren können parallel laufen.

Die Zeit nach dem Gutachten bis zum Versteigerungstermin

Seit 15 Jahren trifft es immer wieder zu: sowohl im klassischen Zwangsversteigerungsverfahren, und insbesondere bei einer Teilungsversteigerung bestehen die größten Chancen auf eine Einigung und Abwendung der Versteigerung sobald das Gutachten allen Parteien vorliegt. Wenn Sie jetzt noch eine Vereinbarung mit der anderen Partei treffen, ersparen Sie sich einen der größten Fehler, der beim Eigenwererb der Immobilie in der Teilungsversteigerung gemacht wird.

Aus dem Nähkästchen geplaudert: jetzt – und nur jetzt, haben Sie eine realistische Chance eine Baufinanzierung zu erhalten. Geht es in den Versteigerungstermin müssen Sie die Bonität für den gesamten Wert der Immobilie haben. Vorab genügt die „Hälfte“ des Wertes. Gerne prüfe ich Ihre Chancen auf eine Finanzierung. Nutzen Sie den Chat am Ende dieser Seite.

In diesem Zeitraum bis zum Termin sind nun eine Menge Überlegungen anzustellen, um die richtige Strategie festzulegen. Es sind einige Szenarien für den Tag des Termins durchzu-„spielen“, um auf die häufigsten Situationen angemessen vorbereitet zu sein.

Sofern das Gericht einen Fehler bei der Terminsbestimmung macht, haben Sie sogar noch einmal die Chance die Teilungsversteigerung zu verschieben.

Der Tag der Teilungsversteigerung

Nun wird es extrem individuell. Die Fülle an möglichen Szenarien kann von einfach bis extrem komplex reichen. Im Grunde ist und bleibt es ganz einfach: wenn Sie ersteigern wollen/müssen, dann genügt zu wissen, dass Sie – denklogisch – das höchste Gebot abgeben. So einfach das auch klingt, so kompliziert könnte es werden, wenn abweichende Bedingungen (§59 ZVG) und Einzelausgebote das Ziel leichter erscheinen lassen.

Einen letzten allgemeingültigen Artikel habe ich für diesen Tag jedoch. Der Vollstreckungsschutzantrag / Antrag nach §765a ZPO lässt sich auch in der Teilungsversteigerung stellen.

Der Antrag ist jedoch nur relevant, wenn Sie eine letzte Chance auf Verhinderung des Unvermeidlichen ausüben wollen. Haben Sie am Tag der Versteigerung weder die finanziellen Mittel, noch das Glück auf Ihrer Seite, wird das Haus den Eigentümer wechseln.

Durch geschickte Konstruktion eines Verfahrens lässt sich das Glück durchaus erzwingen – allerdings muss Ihnen bewusst sein: Verzögerungen des Verfahrens beruhen auf Fehlern von Gericht, Sachverständigen und den sonstigen Beteiligten eines Versteigerungsverfahrens. Werden keine Fehler gemacht – selbst nicht die erzwungenen, so bleibt nur der finanzielle Weg.

Hilfe zur Teilungsversteigerung

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