Hilfe in der Zwangsversteigerung: der Antrag nach § 30a ZVG

Inhaltsverzeichnis:

  1. Im Gesetz § 30a ZVG finden Sie folgende Aussagen
  2. Wann ist eine Einstellung nach § 30a ZVG realistisch?
  3. Wie erfolgsversprechend ist der Antrag nach § 30a ZVG in der Praxis?
  4. Was sollten Sie also tun, wenn Sie den Anordnungsbeschluss vom Amtsgericht in den Händen halten?

Zu Beginn des Versteigerungsverfahrens und zum Zeitpunkt des Beitritts neuer Gläubiger in Ihr Verfahren, haben Sie die Gelegenheit mit einem Antrag nach § 30a ZVG das Gericht davon zu überzeugen, dass eine Versteigerung vermieden werden kann. Darauf werden Sie hingewiesen, sobald Sie einen Beschluss über die Anordnung der Zwangsversteigerung gegen Sie erhalten. Ebenso werden Sie darauf hingewiesen, sobald eine weitere Bank oder ein anderer Gläubiger dem Verfahren beitreten.

Eine Einstellung nach §30a ZVG zu realisieren ist nicht leicht. Dennoch ist es einen Versuch wert, denn Sie gewinnen wertvolle Zeit.

Der Zweck dieser Vorschrift ist es nämlich, dass Sie als schutzwürdiger Schuldner die Zeit bekommen, die Zwangsverwertung Ihres Eigentums abzuwenden. Leider ist dieser Antrag für Betroffene, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, nicht möglich.

Im Gesetz § 30a ZVG finden Sie folgende Aussagen:

(1) Das Verfahren ist auf Antrag des Schuldners einstweilen auf die Dauer von höchstens sechs Mo-naten einzustellen, wenn Aussicht besteht, dass durch die Einstellung die Versteigerung vermieden wird, und wenn die Einstellung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners sowie nach der Art der Schuld der Billigkeit entspricht.

(2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn die einstweilige Einstellung dem betreibenden Gläubiger unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist, insbesondere ihm einen unverhältnismäßigen Nachteil bringen würde, oder wenn mit Rücksicht auf die Beschaffenheit oder die sonstigen Verhältnisse des Grundstücks anzunehmen ist, dass die Versteigerung zu einem späteren Zeitpunkt einen wesentlich geringeren Erlös bringen würde.

Wann ist eine Einstellung nach § 30a ZVG realistisch?

Eine Einstellung des Verfahrens ist demnach nur realistisch, wenn Sie glaubhaft darlegen können, dass Sie in den nächsten 6 Monaten entweder:

  • die komplette Schuld begleichen
  • ein neues Darlehen zur Umschuldung erhalten, oder aber
  • eine Vereinbarung mit Ihrer Bank treffen und diese den Versteigerungsantrag zurückzieht.

Wenn Sie mein Zwangsversteigerungs-Buch bis hier vollständig durchgelesen haben, dürften Sie selbst einsehen, dass schon sehr glückliche Umstände eintreten müssen, damit Sie diese Anforderungen erfüllen können.

Die Höchstdauer zur Einstellung des Verfahrens über einen Antrag nach § 30a ZVG beträgt 6 Monate. Allerdings ist auch eine kürzere Dauer statthaft.

Vollstreckungsschutz: das sollten Sie jetzt wissen!
  • Ihre aktuelle Situation:*Wo stehen Sie jetzt?
    Mein Kredit wurde gekündigt
    Meine Versteigerung ist nun angeordnet
    Der Gutachter wurde vom Gericht bestimmt
    Der Gutachter war bereits da
    Mein Versteigerungs-termin ist jetzt bald
    Mein erster Termin ist vorüber
    0

Doch in dieser frühen Phase der Zwangsversteigerung können Sie die Zeit sicherlich gut gebrauchen! Nutzen Sie diese indem Sie Rücklagen anlegen, sich weitere Informationen beschaffen und einen Plan entwickeln!

Das Gericht hat bei seiner Entscheidung nicht nur Ihre Interessen zu schützen. Auch Ihre Gläubiger sind vor dem Gesetz schutzwürdig. Ihre Gläubiger könnten so argumentieren, um Ihren Antrag abzuwiegeln:

  • Sie haben bereits zu hohe Zinsrückstände
  • eigene Verpflichtungen, die die Gläubiger zu erfüllen haben
  • Verringerung der Besicherung des Darlehens (in Ihrem Fall also eine erhebliche Wertverminderung Ihrer Immobilie in den nächsten 6 Monaten)
  • eine Unzuverlässigkeit Ihrerseits bei zuvor abgemachten Zahlungsvereinbarungen

Das Gericht kann die Einstellung von Auflagen abhängig machen. So können Ihre Gläubiger erreichen, dass Ihnen von Gericht Zahlungen auferlegt werden. Es ist wichtig, dass Sie diesen gerichtlichen Zahlungsplan auch einhalten – andernfalls lägen Ihre Gläubiger im Recht und Ihr Zeitfenster schließt sich. Besonders tragisch wäre es dann, wenn Ihnen eine Kontopfändung, Mietpfändung oder sonstige Zwangsvollstreckung dazwischenkommt. Darauf nimmt das Gericht keine Rücksicht! Sie müssen also um jeden Preis diese Zahlungen einhalten!

Wie erfolgsversprechend ist der Antrag nach § 30a ZVG in der Praxis?

In meiner Zeit, die ich für Aktion Neuanfang tätig bin, habe ich noch keinen Antrag nach § 30a ZVG gelesen, der zur vollständigen Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens geführt hätte. Ich wüsste ehrlich gesagt auch keine Familie aus unserem Betreuungsumfeld, die in dieser Zeit eine Umfinanzierung aus eigener finanzieller Kraft erhalten hätte. Andere Banken meiden einen gekündigten Kredit wie der Teufel das Weihwasser. Wenn da nicht ein Familienmitglied sofort zur Seite steht und das Darlehen übernimmt, sieht es in der Tat schlecht aus. Aus einer Notsituation heraus mit einem Familienmitglied eine solche Lösung zu verhandeln, ist uns häufiger gelungen. Jedoch eben nicht innerhalb der ersten 6 Monate nach Verfahrensbeginn.

Als wir in einem anderen Fall einen Käufer für die Immobilie gefunden hatten, wurde trotz den erfolgreichen Ablöseverhandlungen mit den Gläubigern einem Antrag nach § 30a ZVG von ebendiesen abgelehnt. Verwundert durften wir bei der Begründung lesen, dass dieser Antrag offenbar nur zur Prozessverzögerung eingesetzt würde.

Es ist also wirklich schwer mit diesem Antrag die Zwangsversteigerung vollends zu stoppen. Doch die Hilfe in der Zwangsversteigerung besteht auch aus gewonnener Zeit. Und diese erhalten Sie definitiv mit dem Antrag.

Wenn dieser Antrag von Ihrem Amtsgericht abgelehnt wird, haben Sie die Möglichkeit eine sofortige Beschwerde einzulegen. Damit wird Ihr Anliegen dem Landgericht vorgetragen. Bis das entscheiden hat, sind ebenso die 6 Monate vergangen, als wenn man Ihnen die Einstellung von Anfang an gewährt hätte.

Was sollten Sie also tun, wenn Sie den Anordnungsbeschluss vom Amtsgericht in den Händen halten?

a) stellen Sie den Antrag!

b) suchen Sie sich professionelle Hilfe!

c) legen Sie in all den Monaten Geld auf die Seite!

d) sprechen Sie in Ihrem Familienkreis über Hilfsmöglichkeiten, am besten mit einem professionellen Partner an Ihrer Seite!

e) legen Sie gegen die Ablehnung Ihres Antrages Widerspruch ein und bieten Sie eine monatliche Ausgleichszahlung für die Dauer der Einstellung des Verfahrens an. (So hat Ihr Gläubiger auch etwas davon und Sie Ihre Ruhe, die Sie zur Lösungsfindung benötigen!)

f) Laden Sie sich meine beiden Ratgeber herunter und lesen Sie, was als nächstes auf Sie zukommt und was Sie dagegen tun können. Meine Ratgeber sind für Sie kostenlos(!) runterladbar:

Hier gehts zum Download…!