Teilungsversteigerung trotz Kindeswohlgefährdung?

Das Thema Kindeswohl betrifft im Grunde nur die Teilungsversteigerung. Dort ist in §180 Abs. 3 ZVG vorgesehen, dass man das Gericht davon überzeugen kann zum Wohle eines Kindes die Zwangsversteigerung bis zu 5 Jahre aussetzen zu lassen.

Argumentativ finden sich überdurchschnittlich häufig Gründe wie:

  • die Teilungsversteigerung würde den Schulabschluss des Kindes gefährden,
  • die Teilungsversteigerung, verbunden mit dem Verlust des Heimes und der Freunde, würde der Entwicklung des Kindes schaden,
  • die Teilungsversteigerung stoppen, bevor der Behandlungsverlauf eines schwer kranken Kindes beeinträchtigt würde.

So gut begründet die Argumente auch sein mögen, muss ich Sie enttäuschen. Wenn Ihre einzige Verteidigungsstrategie gegen die Teilungsversteigerung darin besteht, dass Sie mit aller Kraft durch einen Antrag nach §180 Abs. 3 ZVG das Versteigerungsverfahren stoppen wollen, werden Sie Ihr Haus verlieren.

Die Gerichte werden nahezu immer – wirklich immer – den Antrag zurückweisen mit dem Verweis darauf, dass „Härten“ aus der Vollstreckungshandlungen hingenommen werden müssen und den im Haus Verbliebenen noch genügend Zeit bliebe entweder eine Einigung mit dem Expartner zu erreichen, oder sich ein neues Heim zu suchen. Ich habe nur allzu oft erlebt, dass selbst medizinische Gutachten darüber, dass ein Wohnsitzwechsel irreparable Schäden in der Welt des Kindes hervorrufen würden, nicht gut genug für eine Einstellung war. Es wurde immer wieder, pauschal, darauf abgestellt, dass ja noch genügend Zeit sei.

Um das Haus zu retten, muss Ihre Strategie sein am Tag der Versteigerung als Meistbietende(r) den Gerichtssaal zu verlassen. Sie müssen sich also voll und ganz darauf konzentrieren eine Finanzierung oder eine Alternative (z.B. hier) auf die Beine zu stellen, wenn Sie sicherstellen wollen das Haus nicht zwangsweise verlassen zu müssen.

Denn die Gerichte müssen bei der Abwägung einer Einstellung der Zwangsversteigerung aufgrund der Kindeswohlgefährdung nicht allein die Belange des Kindes berücksichtigen, sondern auch die Belange des Expartners. Der Expartner hat ein Recht darauf die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, um aus der Immobilie Geld zu machen.

Sicher: nur allzu oft nutzen Expartner das Druckmittel Teilungsversteigerung um nach einer gescheiterten Ehe noch einmal gehörig „nachzutreten“. Viele üben den Druck aus reiner Boshaftigkeit aus. Und doch ändert es nichts daran, dass Sie entweder eine Einigung mit dem Expartner erzielen, oder eben das Haus selbst ersteigern müssen.

Am Ende ist nur das Ersteigern der zuverlässige Weg das Kindeswohl zu sichern. Die Chancen stehen schließlich 50:50, dass Sie als Meistbietende(r) den Gerichtssaal verlassen. Sie haben einen Vorteil gegenüber jedem anderen im Saal. Das wissen auch die Gerichte und aus diesem Grund nützt das Argument Kindeswohlgefährdung so wenig. Das Gericht denkt sich: dann soll man eben das Haus selbst ersteigern, wenn man es nicht verlieren will.