Teilungsversteigerung blockieren: so kann es gehen!

Ihr Wunsch eine Teilungsversteigerung blockieren zu können liegt nahe, wenn Sie die Immobilie um jeden Preis behalten wollen. Leicht wird es nicht, denn im Gegensatz zur „klassischen“ Zwangsversteigerung mit Bankenbeteiligung, hat man es in der Teilungsversteigerung maßgeblich mit dem Expartner zu tun.

Und er/sie werden mit Sicherheit nicht erfreut über Ihren Plan sein die Teilungsversteigerung blockieren zu wollen. Da es ihm/ihr nicht schnell genug gehen kann die Immobilie zu Geld zu machen, oder selbst zu ersteigen. Dies natürlich nur um Sie hinauszuwerfen. Also wird man auf der Gegenseite alles unternehmen, um das Verfahren zu beschleunigen.

Wortdefinition: je nachdem was Sie unter blockieren verstehen, werden Sie Erfolg/Misserfolg haben

Erfahrungsgemäß haben viele Leser völlig unterschiedliche Vorstellungen bei der Verwendung eines nicht eindeutigen Wortes im Sprachgebrauch. Wenn Sie unter Teilungsversteigerung blockieren verstehen, dass es niemals zu einem Versteigerungstermin kommt, muss ich Sie direkt und ganz offen enttäuschen. Wenn es eine Partei partout zu einer Versteigerung kommen lassen will, wird ihr das gelingen. Da können weder Sie, noch Ihr Rechtsanwalt und auch nicht das Gericht irgendetwas dagegen tun.

Dabei ist es gleichgültig, ob Sie Kinder haben oder schwer krank sind. Diese häufig genannten Argumente können hin und wieder zu Aufschub führen, aber am Ende nicht die Zwangsversteigerung aufhalten.

Die Kette an Gegenargumenten ist so lang wie die Anzahl an Amtsgerichten in Deutschland. Vieles wiederholt sich, aber am Ende steht meist folgende sinngebende Auffassung: jeder Bruchteileigentümer hat das Recht jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen.

Wortdefinition 2: Teilungsversteigerung blockieren = Zeit für die Lösung gewinnen

Ist Ihre Auffassung diese, dass mit blockieren ein zeitlicher Aufschub gemeint ist, sieht es nicht ganz so duster aus wie im voranstehenden Abschnitt. Zwar sind in einer „klassischen“ Zwangsversteigerung mit Bankenbeteiligung deutlich mehr Interventionsmöglichkeiten bis zu einem ZV-Termin gegeben, aber am Ende können Sie dennoch an drei Stellen noch vor einem Termin intervenieren und Zeit gewinnen.

.1 Nach der Anordnung die Teilungsversteigerung blockieren

Zu Beginn des Verfahrens, also innerhalb der ersten 14 Tage nachdem Ihnen die Zwangsversteigerung offiziell verkündet wurde, können Sie mit Anträgen nach §180 ZVG dagegen vorgehen. Um Wiederholungen zu vermeiden, verweise ich auf den bereits bestehenden Artikel:

Teilungsversteigerung verhindern oder verzögern: die Anträge

.2 Das Verfahren mit dem Gutachten entschleunigen

Natürlich muss auch bei einer Teilungsversteigerung ein Gutachten erstellt werden. Zwar könnte das Gericht auch auf andere Quellen zurückgreifen oder gar selbst die Entscheidung über den Wert treffen (§286 ZPO), aber das habe ich nach nunmehr weit über 1.000 ZV-Verfahren noch nicht erlebt.

Eine Vielzahl an Möglichkeiten, weshalb das Gutachten nicht korrekt ist und dementsprechend Klärungsbedarf besteht, der Zeit kostet, lesen Sie in den nachfolgenden Artikeln:

Zwangsversteigerungsgutachten angreifen: Regen, Verbote, Absagen

Widerspruch gegen das Gutachten einlegen

Wie lange dauert es ein Zwangsversteigerungsgutachten zu erstellen?

.3 Den Versteigerungstermin aufgrund von Fehlern aufheben lassen

Einige Wochen bevor der Versteigerungstermin stattfinden soll, bieten sich noch einmal die ein oder andere Gelegenheit, um Fehler des Gerichts aufzugreifen und damit den Termin „zu kippen“.

Auch hier ähnelt sich die Vorgehensweise mit der in einer klassichen Zwangsversteigerung und insofern empfehle ich Ihnen meinen Artikel hierzu zu lesen:

Besonderheiten in der Teilungsversteigerung, um Zeit zu gewinnen

.1 Den Expartner zur Einstellung bewegen, gegen Zahlung eines Geldbetrages

Nebst den „Klassikern“ gibt es die – zugegeben unangenehme und vermutlich fruchtlose – Möglichkeit den Expartner durch die Zahlung eines Betrages zu einer Einstellung nach §30 ZVG zu bewegen. Taktisch richtiger Zeitpunkt wäre unmittelbar vor einem ZV-Termin, da dieser damit aufgehoben und in der Regel erst nach 6 Monaten von Neuem angesetzt werden wird.

Sofern der Expartner „nur“ auf Geld aus ist, stehen die Chancen gar nicht so schlecht dafür. Geht es um Rache, dann wird es wenig nützen um eine Einstellung zu bitten.

Hier gehts zum Download: „Klick“

.2 Selbst dem Verfahren beitreten und eine eigene Einstellung nach §30 ZVG

Vorneweg: hierbei sollten Sie sich zwingend professionellen Rat holen, denn

  1. müssen Sie am besten schon vor der Erstellung des Zwangsversteigerungsgutachtens mit den Vorbereitungen hierzu beginnen und
  2. gelingt diese Strategie häufig nur dann, wenn Ihnen Ansprüche gegen den Expartner zustehen.

Aber die Sache hat leider einen Haken. Diese Strategie funktioniert ausschließlich nur innerhalb des Versteigerungstermins. Das ist also mit Herzklopfen verbunden – das muss Ihnen bewusst sein. Aber – dafür haben Sie die Möglichkeit gleich zwei Versteigerungstermine auf dies Art und Weise so zu beeinflussen, dass am Ende kein Dritter – auch nicht der Expartner – die Immobilie ersteigert.

Ich erspare Ihnen aufgrund der Komplexität die Ausführungen hierzu, denn das lässt sich kaum in einfache Worte fassen. Und mein Anspruch mit den Ratgebern war und ist es in verständlichen Worten komplexe Sachverhalte zu erklären. Das gelingt mir in diesem speziellen Fall nicht.

Das geringste Gebot ist der Schlüssel

Und doch will ich Ihnen einen entscheidenden Hinweis geben, warum es funktioniert. Das „geringste Gebot“ ist der Grund dafür, weshalb diese Strategie funktioniert. Wenn bei Ihnen diese Möglichkeit realisierbar ist, haben Sie die Möglichkeit innerhalb des ZV-Termins das geringste Gebot zu verändern. Und das führt – zeitlich richtig durchgeführt – zu einem Verstoß gegen die Versteigerungsbedingungen und das wiederum zwingend zur Versagung jeglichen Gebotes. (siehe §83 Nr. 1 ZVG)

In etwas abgewandelter Form ist dies übrigens auch in einer klassischen Zwangsversteigerung möglich, da man auch dort durch ein glückliches Händchen und der Zahlung eines Geldbetrages zur Änderung des geringsten Gebotes beitragen kann.

Aber sofern Sie meine beiden Ratgeber heruntergeladen und gelesen haben, kennen Sie meine Meinung: am Ende regeln Sie die Sache zu 100%er Sicherheit mit Geld und sollten sich nicht wirklich auf derlei juristische Spielchen verlassen. Die Teilungsversteigerung bietet bereits den besten Vorteil aller ZV-Verfahren: ein gewisser Anteil der Immobilie gehört bereits Ihnen. Und so können Sie im Grunde genommen jeden anderen im Gerichtssaal überbieten, da Sie das Geld – zum Teil – wieder zurück bekommen indem Sie sich durch das Gebot letztendlich ja selbst bezahlen …