Eine Zwangsversteigerung und eine Vermögensauskunft haben auf den ersten Blick nichts miteinander zu tun. Die Zwangsversteigerung ist bereits eine Vollstreckungshandlung und die Auskunft noch nicht. Auch wenn diese nicht freiwillig abgegeben und bei Unterlassung der Abgabe eine Haft angedroht wird.
Beide Situationen treten im Regelfall ein, wenn Sie Schulden bei Personen machen, die keine grundbuchlich eingetragene Grundschuld oder Hypothek für Ihre Immobilie haben. Diese Personen wissen zunächst nicht, dass Sie ein Eigenheim besitzen. Es könnte nämlich auch gemietet sein. Aber bei der Abgabe einer Vermögensauskunft, müssen Sie wahrheitsgetreu Ihr Eigentum angeben. Und spätestens dann erfährt ein solcher Gläubiger, dass Sie über Immobilienvermögen verfügen.
Erst dann ist es für diesen Gläubiger möglich mit der Hilfe eines Vollstreckungsbescheides die Zwangsversteigerung Ihrer Immobilie zu beantragen. Auch wenn die Aussichten auf Geld für diesen Gläubiger eher selten sind, kann er damit eine Lawine lostreten und Sie richtig in Schwierigkeiten bringen. Denn sobald das Zwangsversteigerungsverfahren angeordnet wird, dauert es nicht mehr lange bis Ihre anderen Gläubiger, also diejenigen mit Grundschulden und Hypotheken für Ihre Immobilie, mitbekommen, dass Sie finanzielle Probleme haben.
Das Ergebnis ist, dass Sie alsbald nun mit mehr als nur dem Gläubiger aus der Vermögensauskunft ein Problem haben. Das kann im Extremfall dazu führen, dass die andern Gläubiger sich ebenfalls der Zwangsversteigerung anschließen.