35) Wann wiederholt sich eine Zwangsversteigerung?

Das Wiederholen eines Zwangsversteigerungstermins im Sinne der Frage ist nicht möglich. Es kann jedoch ein weiterer Termin angesetzt werden. Wann Sie nun diesen erwarten können, bestimmt sich nach dem Ende des vorherigen Termins.

Ist dieser Termin wegen dem Unterschreiten der Bietgrenzen vom Amtsgericht eingestellt, also der 50% oder der 70%-Grenze, richtet sich der zeitliche Ablauf ganz nach der Tätigkeit des Amtsgerichts.

Das Amtsgericht ist dazu angehalten einen neuen Termin in einem Zeitraum von drei bis sechs Monaten neu anzusetzen. Dabei dürfen die drei Monate nicht unterschritten werden.

Aber Ihr vorheriger Termin kann auch aus anderen Gründen eingestellt werden und hier können Sie etwas mehr Zeit gewinnen.

Folgende Einstellungsgründe gibt es noch:

a) Nach §77 ZVG, da keine gültigen Gebote erfolgt waren.
b) Nach §30 ZVG, weil Ihr Gläubiger die Einstellung beantragt hat.
c) Nach §765a ZPO, weil Ihr Vollstreckungsschutzantrag Erfolg hatte.

Bei all diesen Einstellungsgründen ist zunächst einmal Ihr Gläubiger am Zug. Denn die Fortführung des Zwangsversteigerungsverfahrens hängt von seinem Antrag auf Fortsetzung ab. Dieser kann frühestens ab der Zustellung der gerichtlichen Belehrung gestellt werden. Ab diesem Zeitpunkt hat Ihr Gläubiger sechs Monate Zeit, um ebendiesen Fortsetzungsantrag zu stellen. Kommt er zu spät, wird das Zwangsversteigerungsverfahren aufgehoben.

Eine Ausnahme besteht, wenn Ihr Gläubiger im Termin die Einstellung selbst beantragt. Dann kann er auch sogleich im Termin die Fortsetzung beantragen.

Das Gericht erlässt also erst nach der Tätigkeit Ihres Gläubigers den sogenannten Fortsetzungsbeschluss. Nun ist das Gericht nach §36 ZVG angehalten einen neuen Termin in nicht mehr als zwei Monaten anzusetzen. Es ist dem Gericht allerdings nicht erlaubt innerhalb der nächsten vier Wochen einen neuen Termin anzusetzen. Dies würde die Gefahr einer erfolgreichen Zuschlagsbeschwerde nach sich ziehen.