Die Aufhebung der Zwangsversteigerung ist eine logische Schlussfolgerung der Tatsache, dass Sie Ihre Immobilie rechtzeitig vor einem Termin veräußert haben.
Dabei sind Ihre Gläubiger in der Handlungspflicht. Ihre Gläubiger müssen dem Gericht die Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens auftragen. Dazu sind die Gläubiger, bei Einigkeit, jederzeit in der Lage. Daraufhin wird vom Gericht die letzte Abrechnung der Gerichtskosten erstellt und den Gläubigern zugestellt. Da die Gläubiger das Geld von Ihnen wiederhaben wollen, liegt es im eigenen Interesse, dass die Zwangsversteigerung aufgehoben wird.
Letztendlich wird allerdings auch der zuständige Notar, der den Kaufvertrag protokolliert, den Nachweis über die Aufhebung der Zwangsversteigerung in die Urkunde mit zur Bedingung machen. Erst wenn der Nachweis erbracht ist, wird der Notar das Geld an die Gläubiger ausschütten.
Sie müssen sich darüber keinen Kopf zerbrechen, denn sowohl Ihre Gläubiger, als auch der Notar haben ein Interesse daran, dass der Versteigerungstermin und das Versteigerungsverfahren an sich aufgehoben werden.
Es kommt noch ein dritte Möglichkeit in Frage. Das Gericht kann den Termin und daraufhin das Verfahren von Amts wegen einstellen. Dies ist sogar auf Ihre eigene Initiative hin möglich, wenn Sie über die Gerichtskasse Ihre Gläubiger bezahlen und die bisher angefallenen Gerichtskosten ebenso tragen. Daraufhin kann das Gericht das Verfahren nach §75 ZVG einstellen. Der betreibende Gläubiger kann die Aufhebung des Verfahrens beantragen, sofern alle anderen Gläubiger keinen Widerspruch einreichen. Da alle Gläubiger bezahlt werden, sind keine Widersprüche zu erwarten. Sie können den Nachweis dieser Zahlung sogar noch in einem stattfindenden Versteigerungstermin abgeben und somit die Einstellung und Beendigung dieses Termins erwirken.