Die Begutachtung Ihrer Immobilie stellt den bedeutendsten Schritt in der Vorbereitung Ihrer ersten Zwangsversteigerungstermins dar. Anhand des Verkehrswertes bemessen sich die Höhe des zehnprozentigen Bieterschecks und der Beschwerdewert Ihres Verfahrens.
Direkt nach der Begutachtung geschieht erst einmal wenig. Ein Sachverständiger benötigt in der Regel zwischen 4 und 6 Wochen bis er das Gutachten auf Papier gebracht hat. Danach wird es Ihnen durch das Gericht zur Verfügung gestellt. Dies geschieht entweder durch direkte Zusendung des Dokuments oder über einen brieflichen Hinweis, dass das Dokument im Amtsgericht bereit liegt.
Es schließt sich nun die wichtigste Phase für Sie als Schuldner an. Sollte der Sachverständige unsauber gearbeitet haben, bietet sich Ihnen die Chance viel Zeit zu gewinnen.
Eventuelle Schwächen im Gutachten offenbaren sich häufig durch die nicht gegebene Nachvollziehbarkeit von Berechnungen, unbeantwortete Fragen, fehlende Dokumente, ungültige Verweise, juristisch fragwürdige Aussagen und formale Fehler. Dabei ist dies keine erschöpfende Liste. Es gibt noch viele weitere zu prüfende Aspekte eines Gutachtens.
Sie erhalten also vom Gericht eine Frist zur Stellungnahme, während welcher Sie alle Ihre Fragen und entdeckten Fehler einreichen können. Das Gericht reicht diese Aussagen direkt an den Sachverständigen weiter und dieser hat sich dazu zu äußern. Das Ganze kann einige Zeit hin und her gehen und sobald das Gericht überzeugt ist, dass alle Unklarheiten beseitigt sind, erlässt es einen Beschluss über den Verkehrswert. Dieser Beschluss ist durch eine sofortige Beschwerde nach §567 ZPO anfechtbar. Dies hat die Wirkung, dass sich nun das Landgericht mit Ihrer Angelegenheit auseinandersetzt.
Auch dieser Prozess kann einiges an Zeit in Anspruch nehmen. Denn je nachdem welcher Art Ihre Anträge sind, werden auch Ihre Gläubiger Ihren Ausführungen zustimmen. Das ist nicht unüblich, denn auch Ihre Gläubiger haben ein Interesse daran, dass Ihre Immobilie marktgerecht bewertet ist. Daher gehen sie häufig gegen wacklige Ergebnisse genauso vor wie Sie. Ihre Gläubiger erhalten das Gutachten ebenfalls zur Durchsicht und haben dieselben Rechte wie Sie.
Ist nach einiger Zeit der Verkehrswertbeschluss rechtskräftig, also nicht durch das Landgericht aufgehoben worden, ist der Weg für das Gericht frei, um einen Zwangsversteigerungstermin anzusetzen.
Wenn man so will, ist das Gutachten das letzte Bollwerk vor Ihrem ersten Zwangsversteigerungstermin.