32) Wo muss man einen Vollstreckungsschutz beantragen?

Der Antrag auf Vollstreckungsschutz muss bei dem zuständigen Amtsgericht eingereicht werden. Hierfür gibt es im §765a ZPO ein eigenes Mittel, um jederzeit in einem laufenden Zwangsversteigerungsverfahren einen Vollstreckungsschutz beantragen zu können. Das bedeutet, dass Sie sowohl am Anfang des Verfahrens, als auch nach einem Versteigerungstermin diesen Schutz beantragen können.

Während dieser Antrag am Anfang des Verfahrens häufig vom Gericht als ein Antrag nach §30a ZVG interpretiert wird, ist der Antrag am Ende des Verfahrens das letzte Mittel, um die Versteigerung zu stoppen. Der Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO kann gegen die Zwangsversteigerung, gegen die Zwangsverwaltung und auch gegen die spätere Räumung der Immobilie eingesetzt werden.

Da der Vollstreckungsschutz eine Ausnahmevorschrift ist, wird an die Begründung und somit an die Erfolgschancen ein hohes Maß angelegt. Es muss eine sittenwidrige Härte gegeben sein und die sieht das Gericht nur in zwei Fällen:

a) Suizidgefahr oder eine erhebliche Verschlechterung der Behandlung einer tödlichen Krankheit.
b) Verschleuderung des Grundstücks bei einem Meistgebot von unter 30%.

Alle weiteren Gründe, die Ihnen einfallen könnten, werden vom Gericht als „erduldbar“ angesehen.

Der Antrag auf Vollstreckungsschutz hat keine besonderen Formvorschriften. Wichtig sind allerdings folgende Angaben: Das Amtsgericht mit Geschäftsadresse, das Aktenzeichen des Verfahrens, die Gerichtshandlung gegen die Vollstreckungsschutz beantragt wird, die Begründung, weshalb dem Vollstreckungsschutz stattgegeben werden muss, Ihr Wunsch das Verfahren für 6 Monate eingestellt zu wissen, sowie, dass der Versteigerungstermin oder der Zuschlag aufgehoben werden soll, bzw. die Räumung unterbunden oder die Zwangsverwaltung aufgehoben werden soll, und das Datum und Ihr Name samt Unterschrift.

Das Gericht wird Ihren Antrag den Gläubigern zustellen und eine Stellungnahme anfordern. Sie erhalten dann die Stellungnahme und die erste Sicht der Dinge des Gerichts mitgeteilt. Dies kann entweder die Anfrage nach weiteren Beweismitteln sein, oder auch schon direkt die Ablehnung Ihres Antrages.

Wenn der Antrag abgelehnt wird, haben Sie die Möglichkeit innerhalb von zwei Wochen nach dem Erhalt der Ablehnung eine sofortige Beschwerde beim nächsthöheren Gericht einzulegen. Dies ist in der Regel das Landgericht. Vor allem haben Sie unter dem Beschluss eine Rechtsbehelfsbelehrung, die Ihnen die Anschrift des nächsthöheren Gerichts mitteilt. Diese Chance sollten Sie ergreifen.

Nun wird Ihr Anliegen vor dem höheren Gericht überprüft und Sie sollten sich ins Zeug legen, um eine gute Begründung für Ihr Recht zu verfassen.