Sobald im Gerichtsschaukasten und im Internet bei den einschlägigen Versteigerungsportalen der Satz „Der Termin wurde aufgehoben“ erscheint, bedeutet das in aller Regel Freude in den Gesichtern der Betroffenen und Zornesröte in den Gesichtern der Gläubiger.
Das Gericht hebt einen Zwangsversteigerungstermin in folgenden Fällen auf:
a) bei einstweiliger Einstellung des Verfahrens nach §30 ZVG.
b) bei einstweiliger Einstellung des Verfahrens nach §765a ZPO.
c) bei einem vom Gericht erkannten Formfehler im Prozessablauf.
d) bei vollständiger Einstellung des Verfahrens nach §75 ZVG.
Bei allen genannten Punkten ist vorab ein Geldbetrag zu zahlen, um diese Terminsaufhebung zu erreichen.
Die einstweilige Einstellung nach §30 ZVG kostet Sie den Preis, den Ihr Gläubiger verlangt, damit er der Einstellung zustimmt. Mein Erfahrungswert liegt bei rund 10% des Verkehrswertes.
Die Einstellung nach §765a ist in vielen Fällen mit Rechtsanwaltskosten verbunden. Nur die wenigsten Betroffenen wissen selbst, wie solch ein Antrag zu verfassen ist. Obwohl Sie diesen sehr wohl selbst verfassen und einreichen können – es herrscht kein Anwaltszwang vor dem Amtsgericht!
Auch Formfehler, müssen hin und wieder über Rechtsanwälte identifiziert und der Aufmerksamkeit des Gerichts nähergebracht werden. Denn das Gericht ignoriert diese zuweilen. Sollten Sie diese nicht selbst erkennen, sind Sie einer potentiellen Handlungsmöglichkeit beraubt! Somit sind auch hier Anwaltskosten einzuplanen.
Die vollständige Einstellung des Verfahrens kostet Sie letztendlich die vollständige Summe der Forderungen Ihrer Gläubiger. Obendrein kommen noch die Gerichtskosten hinzu. Dieser Weg ist einzig bei denjenigen realistisch, bei welchen die offenen Forderungen weniger als 50% des Verkehrswerts der Immobilie betragen.
Alle diese Wege bringen Ihnen wertvolle Zeit, um die Zwangsversteigerung zu einem guten Ende zu bringen. Im Fall d) ist damit sogar das Ende der Versteigerung eingeleitet.