22) Ist eine Zwangsversteigerung 2 Wochen vor dem Termin abzuwenden?

Das Gute vorweg: Ja, das ist möglich. Jedoch sinkt die Wahrscheinlichkeit auf ein gutes Ende mit jedem Tag den ein Versteigerungstermin näher rückt. Dementsprechend ungünstig stehen Ihre Chancen 14 Tage vor einem Versteigerungstermin.

Eine wichtige Voraussetzung zur Abwendung liegt darin, dass Sie die finanziellen Mittel besitzen um die Chancen zu ergreifen, die sich bieten.

Ich gebe Ihnen die erfolgversprechendsten Möglichkeiten an die Hand. Doch wie bereits erwähnt stehen Ihre Aussichten nicht gut, und so möchte ich ihnen auch anführen, aus welchen Gründen ein Misserfolg eintreten kann.

Ich beginne mit dem am Abstand sichersten Weg einen Versteigerungstermin kurzfristig abzuwenden:

Verhandlung mit dem bestrangig betreibenden Gläubiger und darauffolgende Einstellung nach §30 ZVG.

Er ist allerdings auch der Teuerste und erfordert das meiste Fingerspitzengefühl. Sie müssen sich Ihre Situation klarmachen: In den Augen Ihrer Gläubiger waren Sie also bis 14 Tage vor dem Termin untätig und somit haben Sie in den Verhandlungen einen sehr schlechten Stand. Doch das bedeutet nicht, dass man sich gegen eine ausreichend hohe Einmalzahlung und dem Versprechen 6 Monate lang eine Rate zu zahlen, wehren würde. Dabei gilt: Sie selbst sollten auf keinen Fall verhandeln, denn sowohl Sie selbst, als auch der Sachbearbeiter des entsprechenden Gläubigers sind meist voll negativer Emotionen. Da lässt es sich schwierig verhandeln. Wenden Sie sich an einen neutralen Dritten, am besten einen Profi, der auf Augenhöhe mit Ihren Gläubigern verhandeln kann.

Meiner Erfahrung nach hat sich eine Art Faustformel für die Höhe der Einmalzahlung herauskristallisiert. 5% des Verkehrswertes als Einmalzahlung sind die Regel. Danach folgen 2,5% des Verkehrswertes als monatliche Ratenzahlung, auf 6 Monate verteilt.

Die nächste Vorgehensweise kostet Sie in der Regel nur einen nur einen Bruchteil der finanziellen Mittel die für die Realisierung der Vorherigen benötigen.

In Zusammenarbeit mit einem fähigen Rechtsanwalt können Sie Fehler im bisherigen Verfahren ausfindig machen und dazu nutzen, dass sich Gericht und Gläubiger dazu genötigt sehen, den Termin nicht stattfinden zu lassen, da sonst eine Versagung des Zuschlags droht.

Die Erfolgschancen sind allerdings erheblich niedriger. Denn Fehler im Verfahren passieren, oder passieren eben nicht. Fehler lassen sich mit legalen Mitteln nicht erzwingen. Als Ergebnis haben Sie im Erfolgsfall den Versteigerungstermin erfolgreich abgewendet, oder haben eine solch undurchsichtige Situation geschaffen, dass ernstzunehmende Gebote im Termin ausbleiben.

Zwischen 600 € und 4.000 € an Kosten sollten Sie einplanen.

Als letzter Ausweg sei hier noch eine letzte Möglichkeit genannt:
Bei ernstzunehmender Gesundheitsgefährdung können Sie einen Vollstreckungsschutzantrages nach §765a ZPO einstzen.