Einen Einspruch gegen Ihr Zwangsversteigerungsverfahren können Sie auf zwei Wegen gestalten:
Einmal erhalten Sie zu Beginn der Zwangsversteigerung die Möglichkeit das Verfahren mit einem Antrag nach § 30a ZVG für 6 Monate einstellen zu lassen, um die Situation mit Ihren Gläubigern zu klären. Diesen Antrag nach §30 a ZVG können Sie bei jedem neuen Gläubiger, der in Ihr Zwangsversteigerungsverfahren eintritt auch neu stellen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Sie mehr als einen Gläubiger in Ihrem Grundbuch stehen haben. So können Sie mit jedem Gläubiger eine individuelle Regelung finden, um das Verfahren zu stoppen.
Die zweite Möglichkeit betrifft eine sogenannte Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO. Diesen Weg müssen Sie über einen Rechtsanwalt gehen, da die Beträge im Regelfall so hoch sind, dass die Klage vor einem Landgericht bearbeitet wird. Und dort herrscht in der Regel einen anwaltliche Vertretungspflicht. Diese Klage wählen Sie, wenn Sie mit der Schuldensumme nicht einverstanden sind, also einen materiellen Anspruch klären wollen.
Abschließend gilt es allerdings zu verdeutlichen, dass es einen Einspruch gegen das Versteigerungsverfahren im engeren Sinne gar nicht gibt. Sobald ein Gläubiger den Antrag auf Zwangsversteigerung stellt, hat das örtlich zuständige Amtsgericht den Antrag formell zu prüfen. Sobald die Voraussetzungen zur Einleitung der Zwangsversteigerung vorliegen, wird der Prozess eingeleitet. Als Voraussetzungen werden genannt:
- Einen gültigen Vollstreckungstitel
- Eine gültige Vollstreckungsklausel (Eine Bestätigung eines Rechtspflegers, dass der Vollstreckungstitel gültig und mit der Unterschrift vollstreckbar ist)
- Die Zustellung des Titels aus dem vollstreckt wird (Welcher per gelbem Briefumschlag zugestellt wird und entweder eine Grundschuld oder einen Vollstreckungsbescheid umfasst)
- Nachweis durch das Grundbuchamt nach §17 ZVG
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können Ihre Gläubiger die Vollstreckung in Ihr Immobilienvermögen durchführen.