Im Rahmen der Bewertung Ihrer Immobilie darf der Sachverständige Fotoaufnahmen von Ihrem Grundstück machen. Selbst, wenn Sie ihm den Zutritt in Ihr Gebäude oder gar auf das Grundstück verbieten, ist er nicht daran gehindert eine Aufnahme von der anderen Straßenseite aus zu machen.
Letztendlich schmälert eine ungenügende Fotodokumentation den Erfolg in der Zwangsversteigerung, da man als Bietinteressent nur ungern die Katze im Sack kauft. Man kann Sie auch nicht dazu zwingen, dem Gutachter Aufnahmen von den Innenräumen zu ermöglichen.
Ob Sie ihn reinlassen oder nicht, ist Ihre Entscheidung.
Ich sehe jedoch, dass manche Sachverständige einen Abschlag vornehmen, wenn keine Innenbesichtigung ermöglicht wurde. Dabei ist die Herangehensweise je nach Bundesland vollkommen unterschiedlich: Während im Osten des Landes ein Abschlag auf Innenausbau und Rohbau getrennt vorgenommen wird, macht man in Mitteldeutschland erst am Ende der Wertermittlung einen Abschlag vom Sachwert. In Süddeutschland geht man mehr und mehr dazu über, gar keine Abschläge zu machen.
Es hängt somit allein vom Sachverständigen ab, ob Ihr Verkehrswertgutachten dadurch beeinträchtigt wird. Allerdings ist diese Wertschmälerung, wenn festgestellt, allerdings kein Grund zur Befangenheit.
Allerdings darf der Sachverständige keine Bilder von Ihrem Haus machen, auf denen Sie oder eine andere Person zu erkennen ist. Denn dabei würde der Sachverständige Ihre Grundrechte verletzen.
Grundsätzlich ist zu empfehlen, dass Sie Ihr Haus im besten Licht präsentieren. Häufig höre ich, dass eine möglichst niedrige Bewertung angestrebt wird, um das Haus selbst zu ersteigern. Genauso häufig höre ich, dass es dann nicht funktioniert hat und ein Dritter das Haus günstig ersteigert hat. Eines ist Gewiss: Ihr Haus behalten Sie nur durch eine richtige Strategie und da wäre es schon der erste fatale Fehler, wenn Sie selbst derjenige sind, der das Haus neu ersteigert…