Inhaltsverzeichnis:
- Vorwort
- Voraussetzungen für eine Kontopfändung – die ersten Angriffspunkte
- Darum erfahren Sie als letztes Glied in der Kette von der Kontopfändung
- Die Folgen eines gepfändeten Bankkontos
- Das können Sie gegen ein gepfändetes Bankkonto unternehmen – Teil 1
- Das können Sie gegen ein gepfändetes Bankkonto unternehmen – Teil 2
Vorwort
Eine Kontopfändung kommt immer zur Unzeit. Es ist wie mit hohen Rechnungen – die kommen dann, wenn es gerade eng ist im Monat, nie in guten Monaten.
Dieser Artikel verschafft Ihnen einen Überblick über das, was geschehen ist und zeigt Ihnen wie Sie die Kontopfändung aufheben. Darüber hinaus lesen Sie hier nicht die üblichen Phrasen, sondern erhalten Infos aus der Praxis und eine tausendfach erprobte Strategie, die funktioniert.
-> Indem Sie auf das Cover meines Ratgebers klicken, können Sie diesen im Anschluss kostenlos herunterladen:
Die Kontopfändung ist die am meisten angewandte Pfändungsart seitdem ich Familien aus der Zwangsversteigerung betreue. Für Gläubiger ist so eine Pfändung leicht zu beantragen – es sind nur ein paar Kreuzchen in einem Formular.
Für Sie als Schuldner ist die Kontopfändung sehr unbequem, erfährt man davon doch häufig erst beim Bezahlen an der Supermarktkasse oder am Geldautomat.
Für die Selbstständigen unter meinen Lesern ist eine Kontopfändung sicherlich nichts Neues, denn die Finanzämter in Deutschland sind die wahren Weltmeister im Konten pfänden. Hier braucht es nicht einmal einen Pfändungsbeschluss: Drucker angeworfen, Papier mit Siegel ausgedruckt, an die Bank verschickt und zack – ist das Konto dicht.
Voraussetzungen für eine Kontopfändung – die ersten Angriffspunkte
Um effektiv gegen eine Kontopfändung vorzugehen, müssen Sie zunächst einmal wissen, welchen Weg ein normaler Gläubiger (damit meine ich alle Gläubiger, die keine Behörde bzw. das Finanzamt sind) gehen muss, ehe Ihr Konto gepfändet werden darf.
Bereits hier gibt es viele Ansatzpunkte um die Kontopfändung aufheben zu können.
Ihr Gläubiger benötigt einen vollstreckbaren Titel. Die häufigsten Titel, die Ihre Gläubiger dafür heranziehen können sind:
-Vollstreckungsbescheid (das gelbe Briefchen, dem ein Mahnbescheid zuvor kam)
-Gerichtliches Urteil (hier waren Sie live bei der Gerichtsverhandlung dabei)
-Grundschuldurkunde Ihrer Immobilie (hier sind insbesondere meine Leser des Zwangsversteigerungs-Ratgebers betroffen)
All die vorgenannten Titel/Urkunden werden von der entsprechenden Stelle „vollstreckbar“ gemacht. Das ist nicht viel mehr als ein Satz, der besagt, dass man mit der Urkunde eben vollstrecken darf. (Somit lässt sich damit auch eine Kontopfändung starten.)
Zu guter Letzt, muss man Sie darüber informieren, dass ein solcher Titel existiert. Das nennt sich Zustellung und ein Gerichtsvollzieher gibt Ihnen die Papiere direkt in die Hand, oder wirft sie in den Briefkasten (gelber Umschlag).
Ist in dieser dreigliedrigen Voraussetzungskette (Titel, Klausel, Zustellung) Ihren Gläubigern bereits ein Fehler unterlaufen, können Sie durch das Stellen eines Antrages beim zuständigen Gericht (das geht u.a. auch mündlich zu Protokoll) die Kontopfändung einstellen und in vielen Fällen auch aufheben lassen.
Sie sollten sich jedoch bewusst machen, dass dieser Teilsieg nur von kurzer Dauer ist. Denn wenn jemand von Ihnen Geld zu bekommen hat, wird er es wieder versuchen und einen neuen Anlauf starten.
Darum erfahren Sie als letztes Glied der Kette von der Kontopfändung
Weshalb das so ist, dürfte klar sein – wenn man Ihnen bereits Wochen zuvor ankündigen würde, dass Ihr Konto bald gepfändet ist, würden Sie es leer räumen. Das würde jeder tun.
Aus diesem Grund wird Ihnen das Grundrecht aus Artikel 103 GrundG, das rechtliche Gehör, vor einer Vollstreckungshandlung genommen.
Ihr Gläubiger muss für die Kontopfändung einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirken. Das ist ein Formular, worin man ankreuzt, was alles gepfändet werden soll. Dazu legt man den Nachweis, dass Ihnen der Titel zugestellt wurde und dann kann es auch schon losgehen mit der Pfändung.
Ihre Bank erhält als erstes die Aufforderung dafür Sorge zu tragen, dass Sie kein Geld mehr abheben dürfen. Ihre Bank könnte das Begehren Ihrer Gläubiger im Grunde genommen egal sein, aber in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird deutlich gemacht, dass Ihre Bank dafür haftet, wenn sie Ihnen mehr Geld zur Verfügung stellt, als Ihnen zusteht. (Das hat was mit den Pfändungsfreigrenzen zu tun. Auch das P-Konto hat damit zu tun)
Die Folgen eines gepfändeten Bankkontos
Ich gehe mal stark davon aus, dass ich Ihnen über die Folgen der Pfändung nicht viel schreiben muss. Das wissen Sie sicherlich selbst. Sie können die anderen Rechnungen nicht mehr bezahlen, Lastschriften gehen zurück und der Geldautomat spuckt kein Geld mehr aus.
Eine Folge ist aber weniger geläufig, sodass ich mich doch entschieden habe diesen Abschnitt zu veröffentlichen: die Schufa.
Kontopfändungen haben unweigerlich die Folge, dass Sie Kredite, Leasingraten oder andere Ratenkäufe nicht mehr zuverlässig bedienen können und Ihnen der Vertrag alsbald gekündigt wird.
Das schlägt sich in Ihrer Schufa nieder und hier tut es richtig weh. Ebenso unbekannt ist, dass bereits das Eröffnen eines P-Kontos die Schufa beeinflusst. Ich kann es bezeugen – ich habe Schufas vor und nach Eröffnung eines P-Kontos gesehen und wenn die Schufa sagt, es hat keine Auswirkung – ist das schlichtweg nicht die Wahrheit.
Sie sollten sich also mehr Gedanken um die Zukunft als um das gepfändete Geld machen. Denn Sie müssen mit allen Mitteln verhindern, dass Ihnen die Ratenkäufe um die Ohren fliegen und das die Bank Ihnen ein P-Konto andrehen will. (Was Sie tun wird)
Sofern Ihre Schufa jedoch bereits Kratzspuren hat, so ist das Eröffnen eines P-Kontos nicht mehr weiter negativ. Dann wirkt es sich tatsächlich nicht auf Ihre Schufa aus.
Das können Sie gegen die Kontopfändung unternehmen, Teil 1
Es folgt in diesem Teil 1 nun der klassische Ratschlag, der Ihnen von jeder Schuldnerberatung gegeben wird:
Mit dem Gläubiger in Kontakt treten und Ratenzahlungsvereinbarungen abschließen.
Dieses Vorgehen möchte ich mal unter dem Einfluss meiner Erfahrungen aus der Zwangsversteigerungspraxis durchleuchten. Es gibt Pro’s und Contra’s. Es gibt Wahres und Träumereien. Siege und Niederlagen.
Pro’s
Es ist in der Tat immer der leichtere Weg, die Kontopfändung aufheben zu lassen indem eine Zustimmung des Gläubigers eingeholt wird, (er zieht den Pfändungsantrag zurück) als dies mit einem Prozess vor Gericht zu erwirken (dauert lange und kostet Nerven).
Bei kleinen Beträgen, also weniger als 1.000€ ist es in der Tat realistisch, dass Sie durch Verhandlungen mit Ihrem Gläubiger das Konto wieder „geöffnet“ bekommen. Vorausgesetzt, dass Sie das Ganze mit 12 Raten begleichen und vor (!) dem erstmaligen Anruf bei Ihrem Gläubiger bereits die erste Rate dorthin überwiesen haben. Sie haben einfach ein besseres Standing, wenn Sie schon mal etwas bezahlt haben, als wenn Sie mit „leeren Taschen und vielen Versprechen“ dort anrufen.
Zudem ist es immer gut, wenn Sie damit anfangen Ihre Schulden zu begleichen. Sie müssen eben darauf achten, dass Sie sich nicht übervorteilen lassen.
Ihre Verhandlungen sollen dann damit abschließen, dass Ihr Gläubiger den Pfändungsantrag zurückzieht. Das Konto wird wieder geöffnet und der Spuk ist vorbei.
Contra’s
Viele Gläubiger sind schon müde davon stets ihrem Geld hinterherzulaufen. Insbesondere bei höheren Geldbeträgen, die Sie schulden, brauchen Sie sich keinerlei Hoffnungen zu machen, dass man Ihnen das Konto wieder freigibt. Das ist und bleibt ein Traum.
Ich kann viele Gläubiger verstehen – tatsächlich. Denn was man sich mitunter an Geschichten anhören darf, und anschließend trotzdem kein Geld sieht, ist auch nicht gerade die feine Art der Schuldner.
Mitunter ist sogar eine zweite/frühere Kontopfändung der Grund dafür, dass eine andere Zahlung an Ihre Gläubiger fehlgeschlagen ist. Das ist die Realität und wäre nicht einmal eine falsche Geschichte. Aber es ändert eben nichts daran, dass der Gläubiger kein Geld gesehen hat.
Darüber hinaus wollen viele Gläubiger dann zuerst einmal eine Selbstauskunft, worin Sie potentiell weitere Geldquellen für Ihre Gläubiger ersichtlich machen und die Gläubiger anschließend „bequem“ zugreifen können.
Teilweise gibt es Sachbearbeiter, die sich auf Teufel komm raus profilieren wollen. Anders kann ich mir den Mangel an wirtschaftlichem Denken nicht erklären. Als Gläubiger bin ich doch froh, wenn überhaupt Geld fliesst. Aber ich habe eben viele Gläubiger erlebt, die bei relativ kleinen Raten stur blieben und eine Ratenzahlungsvereinbarung ablehnten.
Kurzum: auf dem Verhandlungswege können Sie bei Kleinstbeträgen dafür sorgen, dass Ihr Konto durch den Gläubiger wieder freigegeben wird, aber bei höheren Summen und einer Vielzahl an anderen Gläubigern muss eine andere Strategie her.
Denn selbst wenn Sie sich mit einem Gläubiger einigen, so hat der nächste Gläubiger wohlmöglich bereits die Kontopfändung in die Wege geleitet und alles an vorangegangenen Verhandlungen mit den restlichen Gläubigern „war für die Katz“, da Sie mit dem gepfändeten Konto nun ihre Versprechen nicht einlösen können.
Teil 2: Kontopfändung aufheben, wenn der leichte Weg nicht funktioniert
Hier bedarf es einer oder mehreren anderen Strategien, die ich Ihnen in meinem Ratgeber Kontopfändung vorstellen werde.
Klicken Sie auf den nachfolgenden Link, um die Seite zu dem Ratgeber zu besuchen:
Schlussworte
Eines ist sehr wichtig: Sie müssen Ihre Schulden bezahlen. Die Frage ist am Ende nur: wie viel davon.
Es ist auf die Dauer zermürbend in der Pfändungsfalle zu stecken. Insolvenzen sind in meinen Augen nur in wenigen Fällen tatsächlich ratsam.
Grundsätzlich möchte ich Ihnen den wichtigsten Rat am Ende auf den Weg geben: treten Sie mit Ihren Gläubigern in Kontakt. So oft Sie das vielleicht auch schon gehört haben mögen, kann ich das nicht oft genug betonen. Nur im Dialog können Sie die Probleme klären. Und natürlich fühlen Sie sich ungerecht behandelt. Auch das ist klar – nur: es nutzt nix. Ist erst einmal ein vollstreckbarer Titel vorhanden, müssen Sie das klären, daraus lernen und sich für die Zukunft vorbereiten (das geht, schauen Sie mal in den Ratgeber rein).
Im 21. Jahrhundert müssen Sie nicht mehr Bittstellen gehen oder zum Hörer greifen. Schreiben Sie E-Mails, De-Mails, digitale Faxe oder nutzen Sie die Kontaktformulare Ihrer Gläubiger. Das Ganze lässt sich klären, ohne das Sie zum Hörer greifen müssen.