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2) Wie gestaltet man einen Einspruch gegen Zwangsversteigerungsverfahren?

Einen Einspruch gegen Ihr Zwangsversteigerungsverfahren können Sie auf zwei Wegen gestalten: Einmal erhalten Sie zu Beginn der Zwangsversteigerung die Möglichkeit das Verfahren mit einem Antrag nach § 30a ZVG für 6 Monate einstellen zu lassen, um die Situation mit Ihren Gläubigern zu klären. Diesen Antrag nach §30 a ZVG können Sie bei jedem neuen Gläubiger, der in Ihr Zwangsversteigerungsverfahren eintritt auch neu stellen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Sie mehr als einen Gläubiger in Ihrem Grundbuch stehen haben. So können Sie mit jedem Gläubiger Mehr lesen... →