Inhaltsverzeichnis:
- Welche Auswirkungen haben nun diese Ränge auf Ihr Zwangsversteigerungsverfahren?
- Die einstweilige Einstellung durch den Antrag nach § 74a ZVG
- Die Möglichkeit das Verfahren nach § 30 ZVG einzustellen
Ein sehr wichtiger Grundsatz im Zwangsversteigerungsverfahren ist der Ranggrundsatz. Dieser regelt, dass nicht jeder Ihrer Gläubiger eine prozentual gleiche Quote auf seine Forderung erhält.
Ich beziehe mich hierbei auf die Gläubiger, die in dem Grundbuch Ihrer Immobilie eingetragen sind.
Hier geht es einzig darum, wer den besseren Rang hat. Denn der bessere Rang wird zuerst aus den Versteigerungserlösen bedient. Erst danach folgt der Gläubiger mit dem schlechteren Rang. Ist dieser bedient, folgt der nächste Gläubiger und so weiter. Nachlesen können Sie die verschiedenen Ränge im Gesetzestext des ZVG. Suchen Sie dort nach § 10 ZVG.
Welche Auswirkungen haben nun diese Ränge auf Ihr Zwangsversteigerungsverfahren?
Ihre Gläubiger können sich gegenseitig in eine jeweils bessere Position bringen, um ihre Forderungen einzubringen. So ist es häufig zu sehen, dass ein Gläubiger, der einen der hinteren Ränge hat, einen vorrangigen Gläubiger ablöst und an seine Stelle tritt. Dies kann sowohl vor als auch direkt im Zwangsversteigerungstermin durchgeführt werden.
Die einstweilige Einstellung durch den Antrag nach § 74a ZVG
Was zuerst einmal unlogisch klingt, hat einen taktischen Hintergrund. Da der Gläubiger nun etwas weiter vorne im Rang steht, hat er die Möglichkeit bei einem Zwangsversteigerungstermin einen Antrag nach § 74a ZVG zu stellen. Dies bedeutet die einstweilige Einstellung Ihrer Zwangsversteigerung.
Dieser Antrag verhindert einen rechtskräftigen Zuschlag, wenn das Gebot des Meistbietenden 70% des Verkehrswertes unterschreitet. Sein Antrag macht auch nur Sinn, wenn er dann glaubhaft machen kann, dass er als Gläubiger seine Forderung nicht vollständig durch das Meistgebot decken kann. Sogleich wird dann das Verfahren einstweilen eingestellt.
Das Haus ist also nicht verloren und es vergehen 3 bis 6 Monate bis zum nächsten Versteigerungstermin. Ob er sich damit einen Gefallen getan hat bleibt abzuwarten, denn bei dem nächsten Termin hat der Gläubiger diese Chance auf einstweilige Einstellung nicht mehr und müsste unter Umständen mit einem niedrigeren Erlös zufrieden sein.
Die Möglichkeit das Verfahren nach § 30 ZVG einzustellen
Viel interessanter ist für einen Gläubiger aber die Möglichkeit, die beste Rangposition von allen Gläubigern zu erhalten. Als Herr des Verfahrens bietet sich eine Option das Verfahren nach § 30 ZVG einzustellen. Das Ergebnis ist ebenso eine einstweilige Einstellung und ein neuer Versteigerungstermin.
Mit einer Androhung diese Einstellung zu erwirken, kann ein Gläubiger einen Meistbietenden, der nicht gewünscht ist unter Druck setzen. Entweder der Meistbietende bessert sein Gebot nach oder er verliert zunächst einmal die Chance das Haus zu erwerben. Diese einstweilige Einstellung nach §30 ZVG kann der Gläubiger sogar mehrfach durchführen. Er ist eben der Herr des Verfahrens.
Nach meiner Erfahrung ist häufig nach zweimaliger Einstellung des Verfahrens die Verwendungsmöglichkeit dieser Taktik aufgebraucht. (Je nach Konstellation in Ihrem Grundbuch kann es aber auch häufiger vorkommen, dass die einstweilige Einstellung nach § 30ZVG durchgeführt wird. Dies ist letztendlich nur durch einen Blick in das Grundbuch zu beantworten)