Ein zu niedriges Gebot kann sich dahingehend für Sie auswirken, dass entweder das Gericht oder Ihre Gläubiger das Verfahren einstweilen einstellen.
Es kommt allerdings auch vor, dass sich die Gläubiger mit dem niedrigen Gebot begnügen und den Zuschlag erteilen wollen. Häufig wird sich für diese Entscheidung etwas Zeit gelassen und um einen eigenen Zuschlagsverkündungstermin gebeten. Falls also solch ein niedriges Gebot vorliegt und Ihre Gläubiger sich beraten, ob diesem zugestimmt werden soll, können Sie durch eine gute Verhandlung und zahlungskräftige Argumente dem Zuschlag entgegenwirken.
Doch das soll in diesem Beitrag nicht das Thema sein. Ein zu niedriges Gebot hat 3 Mögliche Reaktionen von Gericht und Gläubigern zur Folge:
1.) Wenn am ersten Versteigerungstermin das Gebot weniger als 50% des Verkehrswertes beträgt, wird das Gericht das Verfahren nach §85a ZVG einstweilig einstellen.
2.) Wenn das Gebot mehr als 50%, aber weniger als 70% des Verkehrswertes beträgt, hat ein weiterer Gläubiger aus Ihrem Grundbuch die Möglichkeit das Verfahren nach §74a ZVG einstweilig einstellen zu lassen, da das abgegebene Gebot seine Forderung nicht vollumfänglich decken würde.
3.) Wenn Ihren Gläubigern das Gebot schlichtweg zu niedrig ist, können sie das Verfahren nach §30 ZVG einstweilig einstellen.
Da das Gericht das Zwangsversteigerungsverfahren vollständig aufhebt, sobald Punkt 3 ein drittes Mal in Anspruch genommen werden soll, könnte ab einem dritten Versteigerungstermin Ihre Bank dazu genötigt sein einem niedrigen Gebot zuzustimmen, falls kein besserer Vorschlag Ihrerseits erfolgt.