Beitrag zuletzt aktualisiert am: 24. Februar 2020 durch Jan Brendel
Gegen die Festsetzung des Versteigerungstermins ist kein eigener Widerspruch oder eine Beschwerde gegeben. Sobald das Gericht den Verkehrswert durch einen Beschluss festgelegt hat, ist der Weg für die Terminierung frei. Sie müssen spätestens 6 Wochen vor dem eigentlichen Termin benachrichtigt werden, wann und wo dieser Termin abgehalten wird.
Jetzt sind Ihre Handlungsoptionen sehr begrenzt. Genau genommen gibt es nur noch 3 Möglichkeiten, um die Durchführung des Termins noch zu verhindern:
- Sie gehen mit einer Vollstreckungsgegenklage gegen die Versteigerung vor.
- Sie stellen einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO.
- Sie verhandeln mit Ihren Gläubigern, dass gegen eine Zahlung ein Einstellungsantrag nach § 30 ZVG gestellt wird.
Jan Brendel ist seit 16 Jahren im Zwangsversteigerungsmarkt tätig. Er ist Referent/Dozent für den deutschen Anwaltsverein und den IVD zu den Themen Zwangsversteigerungs-Recht und Zwangsversteigerungen. Er ist Autor zweier Ratgeber zum Thema Zwangsversteigerungen für Betroffene und ist bekannt aus dem WDR und DeutschlandFunk.



