36) Was geschieht wenn der Gläubiger ersten Ranges die Versteigerung eingestellt?

Zunächst ist zu erklären, was eigentlich ein erster, zweiter und dritter Rang im Zusammenhang einer Zwangsversteigerung bedeuten, um die Tragweite der für Sie in vielen Fällen glücklichen Situation zu verstehen.

In nahezu allen Fällen bezieht sich der Rang-Begriff auf die Banken und anderen Gläubiger, die in dem Grundbuch Ihrer Immobilie eingetragen sind. Diese Einträge finden Sie in Abteilung III des Grundbuches. Dort sind die zur Darlehensaufnahme notwendigen Grundschulden und Hypotheken eingetragen. Zu erkennen sind die Einträge an den häufig unverschämt hohen Zinsen. Dabei ist im Grundbuch ein Rangsystem etabliert. Dieses gebietet, dass derjenige unter den Gläubigern, der die niedrigste laufende Eintragungszahl hat, als erstes Geld aus dem Versteigerungserlös bekommt. Danach bekommt der zweite Gläubiger sein Geld und so weiter.

Ich gehe davon aus, dass alle Gläubiger aus Abteilung III Ihres Grundbuches bei der Zwangsversteigerung mitmachen und nun der Gläubiger aus der ersten Position das Verfahren einstellt.

In der Zwangsversteigerung gilt der sogenannte Deckungsgrundsatz (§44 I ZVG).
Dieser Grundsatz besagt, dass alle Rechte und Ansprüche dieses ersten Gläubigers aus dem Versteigerungserlös gedeckt werden müssen. Auch wenn dieser die Versteigerung gar nicht betreibt!

Ein Teil der Ansprüche muss also durch die Zahlung des Meistbietenden gedeckt werden und die Grundschuld muss von ihm übernommen werden – er muss den erstrangigen Gläubiger vollständig ausbezahlen, sonst bekommt er das Haus nicht!
Je nachdem mit welcher Summe dieser Gläubiger im Grundbuch steht, kann den Bietern im Gerichtssaal die Lust auf das Mietbieten vergehen.

Somit wird Ihr Versteigerungstermin nicht aufgehoben, nur weil einer der Gläubiger nicht mehr mitmachen will!

Nur wenn der einstellende Gläubiger ersten Ranges Ihr einziger Gläubiger ist wird das Verfahren vollständig aufgehoben!