Tatsächlich ist vielen Hausbesitzern nicht bewusst, dass eine Zwangsversteigerung aus einem Vollstreckungsbescheid heraus beantragt werden kann. Das liegt daran, dass der Vollstreckungsbescheid ist ein vollwertiger Titel ist, mit dem also nicht nur das Konto, das Gehalt oder eine spätere Rente gepfändet werden kann, sondern auch die Zwangsversteigerung eine Vollstreckungsoption ist.
Doch selten ist eine Anordnung der Zwangsversteigerung durch den Vollstreckungsbescheid wirtschaftlich sinnvoll. Zunächst muss Ihr Gläubiger sämtliche Verfahrenskosten vorlegen, in einer Zwangsversteigerung ganz schnell mehrere tausend Euro. Hat Ihr Gläubiger diese finanzielle Hürde überwunden, wird er feststellen, dass seine Forderung im Fall der erfolgreichen Versteigerung Ihrer Immobilie erst ganz zum Schluss bedacht wird. Alle Gläubiger, die im Grundbuch stehen, werden vor ihm bedient. Das bedeutet im Regelfall sogar, dass er leer ausgeht, da der Versteigerungserlös nicht für alle Gläubiger im Grundbuch ausgereicht hat. Er bekommt zwar seine Gerichtskosten zurück, aber mehr auch nicht.
Demnach macht also eine Zwangsversteigerung aus dieser schwachen Position heraus wirtschaftlich keinen Sinn. Der psychologische Druck den der Gläubiger auf Sie ausüben kann, ist dagegen enorm. Sollten Sie also ein Problem mit einer vermögenden Privatperson haben, sollten Sie vorab überlegen, ob Sie eine friedliche Lösung anstreben. Denn sollte die Motivation groß genug sein, kann sie dafür Sorge tragen, dass Sie Ihr Haus verlieren.
Allerdings sind sich die Gläubiger nicht immer über die wirtschaftliche Unsinnigkeit im Klaren. Sollte Ihr Gläubiger eine Zwangsversteigerung aus dem Vollstreckungsbescheid heraus anstreben, überzeugen Sie ihn vom Gegenteil, gegebenenfalls auch mit der Unterstützung eines Fachmannes. Häufig können Sie recht gut damit argumentieren, dass eine Zwangsversteigerung für den Gläubiger weitere Kosten und weitere Verzögerungen bedeutet.