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25) Wie oft kann ein Haus nach Paragraph 77 ZVG zwangsversteigert werden?

Der Paragraph 77 im Zwangsversteigerungsgesetz besagt, dass das Gericht einen Zwangsversteigerungstermin, der ohne gültige Gebote geblieben ist, nach ebendiesem Paragraphen beenden kann. Das Ergebnis ist eine einstweilige Einstellung und das Warten auf den Fortsetzungsantrag des betreibenden Gläubigers. Dies innerhalb einer Zeitspanne von maximal 6 Monaten. Erfolgt der Fortsetzungsantrag nicht, so wird das Verfahren vollständig aufgehoben. Das Gericht kann, nachdem es einmal nach §77 ZVG eingestellt hat auch ein zweites Mal nach diesem Paragraphen einstellen. Das bedeutet, wenn auch in einem zweiten Termin keine gültigen Gebote Mehr lesen... →