Tag Archives: §74a ZVG

37) Wie lange kann ich das Immobiliengutachten zur Zwangsversteigerung anfechten?

Anfechten können Sie ein Gutachten immer, es bleibt die Frage offen, ob man Ihnen Gehör schenkt. Nach §74a ZVG können Sie alle wertrelevanten Änderungen an Ihrer Immobilie auch nach einem gültigen Beschluss über den Verkehrswert noch vortragen. Das Gericht übergibt Ihren Schriftsatz dem Sachverständigen zur Stellungnahme. Wenn man Ihnen Recht gibt und die Wertänderung erheblich ist, wird der Verkehrswert korrigiert. Doch damit ist diese Frage nicht im Sinne des Fragestellers beantwortet. Die Frage zielt mehr auf die eigentliche Phase der Gutachtenerstellung ab. In Frage 34 Mehr lesen... →

11) Ist während des Zwangsversteigerungsverfahrens eine Modernisierung möglich?

Diese Frage betrifft den §74a ZVG. Landläufig geht man davon aus, dass wenn der Verkehrswert Ihrer Immobilie einmal festgesetzt ist, nichts mehr daran geändert werden kann. Allerdings ist eine Modernisierung Ihrer Immobilie ein Ausnahmetatbestand, der das Gericht dazu bewegen kann, eine erneute Bewertung Ihrer Immobilie zu veranlassen. Generell gilt: Sobald sich Änderungen an der Immobilie ergeben, die zeitlich nach der rechtskräftigen Wertfestsetzung durch Beschluss geschehen, ist eine Prüfung durch das Gericht gerechtfertigt. Wenn Sie also Modernisierungen durchführen, die den Wert Ihrer Immobilie erheblich steigern, haben Mehr lesen... →