Tag Archives: §30a ZVG

32) Wo muss man einen Vollstreckungsschutz beantragen?

Der Antrag auf Vollstreckungsschutz muss bei dem zuständigen Amtsgericht eingereicht werden. Hierfür gibt es im §765a ZPO ein eigenes Mittel, um jederzeit in einem laufenden Zwangsversteigerungsverfahren einen Vollstreckungsschutz beantragen zu können. Das bedeutet, dass Sie sowohl am Anfang des Verfahrens, als auch nach einem Versteigerungstermin diesen Schutz beantragen können. Während dieser Antrag am Anfang des Verfahrens häufig vom Gericht als ein Antrag nach §30a ZVG interpretiert wird, ist der Antrag am Ende des Verfahrens das letzte Mittel, um die Versteigerung zu stoppen. Der Vollstreckungsschutzantrag nach Mehr lesen... →

2) Wie gestaltet man einen Einspruch gegen Zwangsversteigerungsverfahren?

Einen Einspruch gegen Ihr Zwangsversteigerungsverfahren können Sie auf zwei Wegen gestalten: Einmal erhalten Sie zu Beginn der Zwangsversteigerung die Möglichkeit das Verfahren mit einem Antrag nach § 30a ZVG für 6 Monate einstellen zu lassen, um die Situation mit Ihren Gläubigern zu klären. Diesen Antrag nach §30 a ZVG können Sie bei jedem neuen Gläubiger, der in Ihr Zwangsversteigerungsverfahren eintritt auch neu stellen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Sie mehr als einen Gläubiger in Ihrem Grundbuch stehen haben. So können Sie mit jedem Gläubiger Mehr lesen... →