8) Bis wann ist eine Zwangsversteigerung abwendbar?

Die Frage bis wann man eine Zwangsversteigerung erfolgreich abgewendet kann, ist stark von den eigenen finanziellen Möglichkeiten abhängig. Ich selbst habe es bei Aktion Neuanfang erlebt, dass nur wenige Stunden vor dem Versteigerungstermin eine Einigung erzielt und die Zwangsversteigerung aufgehoben wurde.

Somit lässt sich anhand der mir vorliegenden Fakten sagen: Bis kurz vor dem Versteigerungstermin lässt sich eine Zwangsversteigerung noch abwenden.

Nun muss noch etwas detaillierter ausgearbeitet werden, was mit der Abwendung gemeint sein kann:

  1. Einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung
  2. Aufhebung der Zwangsversteigerung durch Rücknahme der Versteigerungsantrages
  3. Aufhebung von Amts wegen durch §75 ZVG und vollständiges Begleichen der Schuld inkl. aller Gerichtskosten
  1. Die einstweilige Einstellung

Die Einstellung kann von sowohl von den Parteien (also Ihnen und Ihren Gläubigern) als auch vom Gericht her erfolgen.

Sie haben über einen Antrag nach §30a ZVG und über einen Antrag nach § 765a ZPO die Möglichkeit das Verfahren einstellen zu lassen.

Ihre Gläubiger können Sie über den Weg der Verhandlung dazu bewegen nach §30 ZVG das Verfahren einstweilen einzustellen.

Das Gericht kann bei einem Versteigerungstermin, der ohne Ergebnis geblieben ist nach § 77 ZVG einstweilen einstellen. Ihre Gläubiger haben danach 6 Monate Zeit um einen Fortsetzungsantrag zu stellen und einen neuen Termin zu verlangen.

Ist bei einer Versteigerung das Meistgebot unter 50% des amtlich festgestellten Verkehrswertes verblieben, stellt das Gericht nach §85a ZVG das Verfahren ein. Dies gilt Ihrem Schutz davor, dass Ihre Immobilie zu einem Niedrigstpreis verschleudert wird. Leider gibt es diesen Schutz nur für einen Termin. Ist diese „Grenze“ einmal durchbrochen, haben Sie in den Folgeterminen keinen Anspruch mehr darauf. Danach wäre Ihnen einzig der Weg über einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO gegeben.

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  1. Die Aufhebung der Zwangsversteigerung durch Rücknahme des Versteigerungsantrages

Dieser Fall ist im Grunde nur realistisch, wenn Sie sich mit Ihren Gläubigern finanziell einigen. Die Mittel für eine solche Einigung sind entweder durch eine Umfinanzierung oder durch einen Investor zu erhalten.

  1. Aufhebung von Amts wegen durch §75 ZVG und vollständiges Begleichen der Schuld inkl. aller Gerichtskosten

Sofern Sie die geforderte Schuldsumme Ihrer Gläubiger bei Gericht einzahlen und die Gerichtskosten gleich oben drauf packen, hebt das Gericht Ihr Verfahren auf.

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Jan Brendel, Autor

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Stefan Schinder, Rechtsanwalt

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Ihr Jan Brendel, Autor zwangsversteigerungs-ratgeber.de