25) Wie oft kann ein Haus nach Paragraph 77 ZVG zwangsversteigert werden?

Der Paragraph 77 im Zwangsversteigerungsgesetz besagt, dass das Gericht einen Zwangsversteigerungstermin, der ohne gültige Gebote geblieben ist, nach ebendiesem Paragraphen beenden kann. Das Ergebnis ist eine einstweilige Einstellung und das Warten auf den Fortsetzungsantrag des betreibenden Gläubigers. Dies innerhalb einer Zeitspanne von maximal 6 Monaten. Erfolgt der Fortsetzungsantrag nicht, so wird das Verfahren vollständig aufgehoben.

Das Gericht kann, nachdem es einmal nach §77 ZVG eingestellt hat auch ein zweites Mal nach diesem Paragraphen einstellen. Das bedeutet, wenn auch in einem zweiten Termin keine gültigen Gebote erfolgen, wird der Termin vom Gericht beendet und nach §77 einstweilig eingestellt. Jedoch verbleibt es nicht bei der Einstellung, das Verfahren wird sogar vollständig aufgehoben!

Das bedeutet im Umkehrschluss: Ihr Gläubiger wird alles daran setzen, damit das Gericht nicht ein zweites Mal nach §77 ZVG einstellen muss. Er kann zum Beispiel zweimalig nach §30 ZVG selbst eine Einstellung erwirken. Er kann auch über einen Strohmann ein Gebot abgeben, welches die 50%-Grenze verletzt und somit das Gericht gezwungen ist nach §85a ZVG einzustellen.

Auch wenn es schwierig ist Ihren Gläubigern ein Gebot über einen Strohmann nachzuweisen, lohnt es sich zu recherchieren. Denn es ist Ihren Gläubigern untersagt selbst dafür zu sorgen, dass durch ein zu niedriges Gebot Ihre „Schutzgrenzen“ ausgehebelt werden. Schaffen Sie es den Nachweis zu erbringen, werden die „Schutzgrenzen“ wiederhergestellt und Ihr Gläubiger bekommt eine deutliche Verwarnung.

Sie können Ihren Anwalt und auch das Gericht dafür sensibilisieren, dass Ihr Gläubiger einen solchen Versuch starten kann. Wann sollten Sie also darauf achten? Da gibt es zwei Situationen in welchen Sie darauf gefasst sein sollten:

Wenn bereits einmal nach §77 ZVG eingestellt wurde, da keine Gebote im Termin abgegeben wurden.

Wenn Ihr Gläubiger bereits zwei Mal selbst nach §30 ZVG eingestellt hat.

Wenn das geschehen ist, sind alle Möglichkeiten ausgeschöpft, dass Zwangsversteigerungsverfahren zu unterbrechen, ohne das Ihr Gläubiger befürchten muss, dass das Gericht die Zwangsversteigerung vollständig aufhebt. Es ist also naheliegend, dass im folgenden Versteigerungstermin irgendetwas passiert, da sonst die Befürchtung Ihres Gläubigers Wahrheit wird und sein Verfahren vollständig aufgehoben wird.