23) Kann man das Gebot ablehnen, auch wenn es den Verkehrswert erreicht hat?

Diese Frage lässt sich einzig aus Sicht Ihrer Gläubiger beantworten, denn Sie als Schuldner haben bei der Auswahl von akzeptablen Geboten nicht viel zu sagen.
Kurzum, die Antwort darauf lautet: Ja!

Es klingt sicherlich unlogisch, aber Ihr Gläubiger kann bei solch einem Gebot, dass dem Wert Ihres Hauses entspricht, tatsächlich noch das Gebot ablehnen. Dazu hat er aber generell nur eine Möglichkeit um abgegebene aber ungewünschte Gebote zu unterbinden: Er stellt das Verfahren nach §30 ZVG einstweilig ein. Damit werden alle abgegebenen Gebote ungültig und ein neuer Versteigerungstermin wird bestimmt. Das kann die Bank sogar zwei Mal durchführen. Wenn also Ihre Bank einen Käufer bevorzugt, kann sie zwei Mal das Verfahren trotz ausreichend hohen Geboten einstellen lassen, bevor sie gezwungen ist zuzustimmen.

Gezwungen ist so auch nicht ganz richtig. Die Bank könnte auch ein drittes Mal nach §30 ZVG einstweilig einstellen lassen. Jedoch wird das vom Amtsgericht dann, als Rückzug des Versteigerungsantrags durch die Bank gewertet.

Also lässt sich aus diesem Wissen das Folgende schließen:
Ist Ihre Bank alleiniger Gläubiger in Ihrem Grundbuch, oder zumindest alleinig betreibender Gläubiger, dann wird sie die Aufhebung der Versteigerung vermeiden und einem Gebot zustimmen.

Ist Ihre Bank in guter Gesellschaft an Gläubigern, die alle mitmachen, kann sie es darauf ankommen lassen, dass Ihr Verfahren aufgehoben wird. Denn das Gericht macht dann mit einem anderen Gläubiger weiter und die Bank kann sich nach kurzer Zeit einfach wieder mit einklinken indem sie einen neuen Versteigerungsantrag stellt.