21) Darf der Zwangsverwalter in mein Haus?

Ob der Zwangsverwalter in Ihr Haus darf entscheiden zunächst einmal nur Sie. Obwohl Sie nun rechtlich gesehen die Verfügung über Ihr Grundstück verloren haben, sind Sie durch Artikel 13 im Grundgesetz geschützt, welcher Ihnen die Unverletzlichkeit der Wohnung garantiert. Das bedeutet, dass der Zwangsverwalter nicht einfach so Ihre Schlösser knacken und Ihre Wohnung oder Ihr Haus betreten darf.

Ob dies auch so bleibt, kommt es einzig auf Ihr Verhalten an. Denn das Amtsgericht kann nach §25 ZVG Maßregeln anordnen, die Sie in Ihren verbliebenen Rechten einschränken. Damit hat das Gericht einen Trumpf in der Hand, der dafür sorgen kann, dass Sie plötzlich nicht nur den Zwangsverwalter im Haus haben, sondern darüber hinaus auch auf der Straße sitzen. Denn eine solche Maßregel kann im Extremfall eine Räumung sein.

Doch Sie haben nichts zu befürchten, wenn Sie den Zwangsverwalter seine Arbeit machen lassen. Diese liegt darin, sich um die Nebenkosten, die Versicherungen und alle anderen Arbeiten rund ums Haus zu kümmern, ganz wie ein guter Vermieter.

Allerdings gibt es auch Negativbeispiele im Hinblick auf das Verhalten der Zwangsverwalter. Eines begegnete mir vor Kurzem:

Der Hausbesitzer lag im Krankenhaus und konnte nachweislich einen Besichtigungstermin des Sachverständigen nicht wahrnehmen. Daher einigte sich der Hausbesitzer mit dem Sachverständigen auf einen späteren Termin. Eine Woche später erhielt der Hausbesitzer ein Schreiben des Sachverständigen, welches besagte, dass eine Besichtigung nicht mehr stattfinden muss, da er von dem Zwangsverwalter in das Haus gelassen wurde. Was war passiert? Der Zwangsverwalter ließ einen Gerichtsvollzieher herbeirufen, der die Tür öffnen ließ. Anschließend haben Zwangsverwalter, Gerichtsvollzieher und der Sachverständige mit Helfer das Haus betreten. Dabei berief sich der Zwangsverwalter in seiner Handlung auf §25 ZVG.