16) Wann kommt es im Zwangsversteigerungsverfahren zu einem 3. Termin?

16) Wann kommt es im Zwangsversteigerungsverfahren zu einem 3. Termin?

 

Ein dritter Termin ist eher bei baufälligen Immobilien außerhalb von Städten und deren Umland üblich. Dort benötigt es etwas mehr Zeit bis sich ein Käufer findet.

So ist es häufig so, dass der erste Termin ergebnislos verstreicht und das Verfahren vom Gericht nach §77 ZVG eingestellt wird. Der folgende Termin wird vor Ende der Bietzeit von dem bestrangig betreibenden Gläubiger nach §30 ZVG eingestellt.

Doch auch als Immobilienbesitzer in begehrten Lagen ist es möglich den ersten und zweiten Termin schadlos zu überstehen:
a) durch Verhandlungen mit dem bestrangig betreibendem Gläubiger und seinem darauffolgenden Einstellungsantrag nach §30 ZVG
b) durch Anfechtung von Verfahrensfehlern
c) durch eine Kombination der beiden vorherigen Punkte, sowie einer einmaligen Zuschlagsversagung nach §85a oder §74a ZVG durch das Gericht oder einen nachrangigen Gläubiger

Und somit ist also ein dritter Termin notwendig, um das Objekt zu versteigern. Zwischenzeitlich ist im Durchschnitt ein Jahr vergangen.

Obwohl ich gelegentlich einen vierten, fünften oder gar sechsten Termin erlebe, ist der dritte Termin in meinen Augen ein Tag der Entscheidung. Nicht nur für Sie, sondern auch für Ihre Gläubiger.

Denn wenn die Gläubiger mit einem erneuten Einstellungsantrag nach §30 ZVG das Verfahren zum dritten Mal zur Einstellung bringen führt das zur Aufhebung der Versteigerung.

Gleiches gilt, wenn in einem weiteren Termin erneut keinerlei Gebote erfolgen. Mit dem zweiten Mal, wenn das Gericht nach §77 ZVG einstellt, wird auch hier das Verfahren vollständig aufgehoben.

Das bedeutet also, dass Ihr Gläubiger in irgendeiner Art handeln muss, wenn es ihm nicht gleichgültig sein sollte, dass das Verfahren erst einmal aufgehoben wird.

Hier beobachte ich häufig, dass von einem Gläubiger ein Strohmann geschickt wird, der bewusst ein Gebot unterhalb von 50% des Verkehrswertes abgibt, sodass das Gericht den Zuschlag zum Schutz des Eigentümers einmalig versagen muss.

Jeder darauffolgende Termin kommt nur aufgrund von Verfahrensfehlern des Gerichts oder der Gläubiger vor. Diese Fehler begründen eine Versagung des Zuschlages und somit eine neue Anberaumung eines weiteren Versteigerungstermins.