11) Ist während des Zwangsversteigerungsverfahrens eine Modernisierung möglich?

Diese Frage betrifft den §74a ZVG. Landläufig geht man davon aus, dass wenn der Verkehrswert Ihrer Immobilie einmal festgesetzt ist, nichts mehr daran geändert werden kann.

Allerdings ist eine Modernisierung Ihrer Immobilie ein Ausnahmetatbestand, der das Gericht dazu bewegen kann, eine erneute Bewertung Ihrer Immobilie zu veranlassen.

Generell gilt: Sobald sich Änderungen an der Immobilie ergeben, die zeitlich nach der rechtskräftigen Wertfestsetzung durch Beschluss geschehen, ist eine Prüfung durch das Gericht gerechtfertigt.
Wenn Sie also Modernisierungen durchführen, die den Wert Ihrer Immobilie erheblich steigern, haben Sie das Recht, eine Neubewertung oder eine Korrektur des vorherigen Gutachtens zu verlangen.

In der Literatur wird sogar die Änderung der Wertermittlungsverordnungen als solch ein Tatbestand angesehen. Dies ist besonders nun im Zuge der Einführung der Sachwertrichtlinie interessant. Dies betrifft zum Großteil die Ein- und Zweifamilienhausbesitzer unter Ihnen. Denn bei diesen beiden Haustypen wurde ein Wechsel von den Normalherstellungskosten 2000 zu den Normalherstellungskosten 2010 durchgeführt und ein erheblicher Wandel in der Bewertung von Immobilien vollzogen.

Mit einem Sachverständigen an Ihrer Seite haben Sie also gute Karten das Gericht von einer Neubewertung zu überzeugen.

Gleiches gilt im Übrigen bei einer erheblichen Verschlechterung des Zustands Ihres Gebäudes. Wenn Sie also z.B. einen Wasserrohrbruch erleiden der zum Zeitpunkt des Gutachterbesuches noch nicht aufgetreten war, können Sie das Gericht dazu veranlassen eine Neubewertung vorzunehmen.

Alle Schäden die Einfluss auf den Immobilienwert haben sind dabei relevant, wenn sie mehr als 10-20% des festgestellten Wertes betreffen.